Ist schon in Ordnung.
§ 242 Diebstahl.
Text
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Überblick
Deliktstyp
Vorsätzliches Begehungsdelikt.
Versuch
Strafbarkeit nach Abs. 2
Aufbautyp
Abs. 1 ist Grundtatbestand.
Besonders schwerer Fall in § 243 (Regelbeispiel),
Qualifikationen in §§ 244 und 244a
Strafantrag
§ 247 und § 248a
Schutzgut
Eigentum und Gewahrsam
Konkurrenzen
§ 242 steht in Idealkonkurrenz mit §§ 132, 133, 211, 223, 259, 263, 266, 267, 274 (str., aA Konsumtion des § 274), 303, 316. § 242 I verdrängt im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Subsidiariät) § 246.
Aufbau
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatsubjekt
Keine Besonderheiten: jeder.
b. Tatobjekt
Sache,
aa. fremde,
bb. bewegliche
c. Tathandlung
Wegnahme
2. Subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz
mindestens bedingter
aa. Im Wissen um die Fremdheit und Beweglichkeit eines Gegenstandes mit Sacheigenschaft
bb. dessen Wegnahme wollen
b. Absicht
bezogen auf:
aa. Zueignung,
(1) für sich (den Täter) oder
(2) für einen Dritten
bb. Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
II. Rechtswidrigkeit
Keine Besonderheiten
III. Schuld
Keine Besonderheiten
IV. Besonderheiten
Keine.